Annahmeverzug

Ein Annahmeverzug liegt vor, wenn ein Gläubiger eine Leistung des Schuldners, die dieser vertragsgemäß angeboten hat, nicht rechtzeitig zum Leistungszeitpunkt annimmt. Daher wird er auch Gläubigerverzug genannt.

Voraussetzung für einen Annahmeverzug ist ein Leistungsangebot durch den Schuldner an den Gläubiger, welches rechtlich im Rahmen eines Vertrages erbracht wird. Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung sind also vertraglich festgelegt. Weiterhin muss es sich um eine tatsächliche Leistung handeln, d.h. der Gläubiger muss die Chance haben die Leistung erhalten zu können (keine Scheinleistungen).

Der Annahmeverzug bewirkt einen Übergang der Leistungsgefahr von Schuldner auf Gläubiger. Konkret bedeutet das bpsw. im Falle einer auftretenden Fahrlässigkeit, dass der Schuldner seine Leistung nicht mehr bewirken muss, wohingegen der Gläubiger seine Gegenleistung weiterhin zu erbringen hat. Im Fall eines Kaufvertrags hat ein Verkäufer das Recht entstandene Mehraufwendungen durch bspw. Lagerung eines Annahmeverzugs beim Käufer geltend zu machen.[1]

Ein besonderer Fall ist der Annahmeverzugslohn, welcher sich aus der Regelung des Annahmeverzugs ergibt. Nach § 615 BGB müssen auch nicht erbrachte Leistungen eines Arbeitnehmers vom Arbeitgeber vergütet werden und der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet diese Leistungen nachzuarbeiten.

Quellenverzeichnis

[1] Vgl. Brox, Hans; Walker, Wolf-Dietrich (2015): Allgemeines Schuldrecht. 39. Auflage. C. H. Beck, München.S. 307 ff.

Verfasser: Thi Lan Anh Trinh