Abandon/Abandonrecht
Abandon/Abandonrecht
Wenn ein Gesellschafter einer GmbH aus der Gesellschaft ausscheiden möchte, stellt er seinen Anteil zur Verfügung, um einer Nachschlusszahlung zu entgehen. Diese muss jedoch in der Satzung als beschränkte oder unbeschränkte Nachschlusspflicht festgeschrieben sein. Bei einer unbeschränkten Nachschlusspflicht kann der Gesellschafter anstelle der Nach-schlusspflicht vom Abandonrecht Gebrauch machen. Er stellt seinen Anteil der Gesellschaft zur Verfügung. Diese muss den Anteil jedoch versteigern. Wenn der Betrag der Ver-steigerung die Zubuße übersteigt, steht dem ausgeschiedenen Gesellschafter der Differenz-betrag zu. Eine Zubuße ist ein Beitrag, den der ausgeschiedene Gesellschafter an die Gesellschaft zur Erfüllung von Verbindlichkeiten zu entrichten hat. Das Abandonrecht kann grundsätzlich in allen möglichen Entscheidungssituationen angewandt werden. In der Beschaffungswirtschaft wird es bevorzugt eingesetzt.
Verfasser
Sabrina Mühlenbrock