Beteiligungscontrolling

1. Beteiligungscontrolling

1.1 Definition und Begrifflichkeiten

Zum Anfang soll verdeutlicht werden, worum es sich bei dem Begriff der Beteiligung handelt. Die Begrifflichkeit der Beteiligung umfasst im allgemeinen die Haltung von Anteilen an einem rechtlich selbstständigen Unternehmen. Vorranging in Industriestaaten handelt es sich bei der Beteiligung um ein Phänomen, welches bereits seit geraumer Zeit besteht, und welches meist im Zusammenhang mit der jeweiligen Organisationsform eines Konzerns betrachtet wird. [1] Das Beteiligungscontrolling umschließt eine Vielzahl von Definitionen, aber grundsätzlich lässt sich festhalten, dass es „ein modernes Konzept zur Steuerung von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen aus einer Zentrale“ [2] ist. Darüber hinaus schließt das Beteiligungscontrolling verschiedene Funktionen wie Planung, Information, Analyse/Kontrolle und Steuerung mit ein. [3] Zur Analyse des Beteiligungscontrollings muss diese zunächst abgegrenzt werden. Zum einen kann eine juristische und zum anderen eine betriebswirtschaftliche Betrachtung herangezogen werden. Der juristische Beteiligungsbegriff definiert diese so, dass es sich um Anteile an anderen Unternehmen handelt, wobei die Schwelle bei einer Kapitalbeteiligung von mindestens 20% liegt. Für die juristische Betrachtung ist der § 271 І 1 HGB prägend, da dieser für die Zwecke des handelsrechtlichen Jahresabschlusses maßgeblich ist und sich an bilanzierende Kapitalgesellschaften richtet. [4] Der betriebswirtschaftliche Beteiligungsbegriff wurde aufgrund anhaltender Kritik am juristischen Begriff eingeführt und umfasst die unternehmerische sowie die wirtschaftliche Beteiligung. Die unternehmerische Beteiligung beinhaltet jegliches Engagement in einem anderen Unternehmen, welches eine aktive Einflussnahme auf dessen Strategie und den Einbezug in die eigene Strategiegestaltung erlaubt. Durch dieses Prinzip sollen auch unternehmensübergreifende Steuerungen wie Verträge oder persönliche Beziehungen erfassbar gemacht werden. Allerdings setzt diese Form der Beteiligung nicht voraus, dass diese Einflüsse auch durchgesetzt werden. [5] Dahingegen umschreibt der Begriff der wirtschaftlichen Beteiligung sowohl die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschäftspolitik als auch das Interesse an deren Nutzung. Diese werden in der wirtschaftlichen Betrachtung als Voraussetzung betitelt und konkretisieren damit drei Bereiche:

1. Konkretisierung im Recht auf Anteile am Bilanzgewinn der Beteiligung

2. Haftung für Bilanzverluste, zumindest in Höhe des anteiligen nominellen Kapitals

3. Recht auf einen Anteil am Liquidationserlös [6]

 

 

Abbildung 1 Beteiligungscontrolling [7]

Die Abbildung 1 soll die genannten Begrifflichkeiten noch einmal verdeutlichen. Die Muttergesellschaft hält verschiedenste sonstige Beteiligungen, welche entweder juristischer oder unternehmerischer Art sein können.

Die Ziele des Beteiligungscontrollings entsprechen der Zielsetzung des allgemeinen Controllings, welches auf der Unternehmenspolitik der Führungsebene basiert. Die Zielsetzungen des Managements sind damit entscheidend für das Controlling, trotzdem können diese nicht mit den Zielen des Beteiligungscontrollings gleichgesetzt werden. [8]

1.2 Beteiligungslebenszyklus

Mit den verschiedenen Untersuchungen von Beteiligungen hat sich eine Differenzierung nach Lebensphasen herausentwickelt, dessen Betrachtung auf dem Konzept des Produktlebenszyklus basiert. Der sogenannte Beteiligungslebenszyklus unterscheidet dabei drei oder vier übergeordnete sowie weitere etwa 20 untergeordnete Entwicklungsabschnitte der Beziehungen zwischen der über- und untergeordneten Gesellschaft. Dieser Lebenszyklus besteht aus der Akquisitions-, der Integrations-, der Beteiligungs- und der Desinvestitionsphase. [9]

Abbildung 2 Der Beteiligungslebenszyklus [10]

Die Abbildung 2 gibt den Beteiligungslebenszyklus sehr deutlich wider. In der ersten Phase, der Akquisitionsphase, wird die Beteiligung gekauft. In diesem Abschnitt werden Akquisitionsziele und -strategien formuliert. Dies führt zur Suche nach potenziellen Objekten (mit Hilfe von qualitativen und quantitativen-monetären Bewertungen) bis hin zur finalen Kaufverhandlung und dem darauffolgenden Abschluss durch einen Kaufvertrag. In der Akquisitionsphase dient das Erfolgspotential als maßgebliche Beurteilungsgröße. Dieses Erfolgspotential soll im Ablauf der Phase maximiert werden. [11] Die anschließende Phase umfasst die Beteiligung, in welcher die Führung der Beteiligung durch die Zentrale im Vordergrund steht. Sie erfolgt unmittelbar nach dem Eingehen der Beteiligung und zielt auf die Realisierung von Gewinnen ab. Bedingt durch die strategische Führung sollen mittels Veränderungen der strategischen Ausrichtung auch weitere Erfolgspotenziale erschlossen werden. [12] Einen Abschluss findet der Beteiligungslebenszyklus durch die Desinvestitionsphase, also der Veräußerung der Beteiligung. Diese Phase kann spiegelbildlich zur Akquisitionsphase betrachtet werden, allerdings ist in diesem Fall das Risikopotenzial und nicht das Erfolgspotenzial vorherrschend. Da zwischen den Phasen erhebliche Interdependenzen bestehen, ist es aus Sicht des Controllings sinnvoll, eine Integrationsphase einzubauen. Diese Integrationsphase findet ihre Anfänge in der Akquisitionsphase, da bereits im Rahmen der Unternehmensbewertung eine umfangreiche Abschätzung der Integrationserfordernisse notwendig wird. Sie reicht bis in die Beteiligungsphase hinein, da erst in dieser Phase der Integrationsprozess vollständig abgeschlossen ist. [13] Auch mit der expliziten Betrachtung der übergeordneten Integrationsphase besteht die Gefahr einer isolierten Betrachtung der Zeitabschnitte. Zudem weist das Konzept weitere Mängel auf, welche sich zum Teil auch aus der Kritik am Produktlebenszyklus ableiten lassen. Dazu lassen sich vor allem zwei eindeutige und einschneidende Kritikpunkte herauskristallisieren. Zum einen unterstellt der Lebenszyklus eine S-förmige, kontinuierliche Entwicklung, welche in der Praxis jedoch nicht anwendbar ist. Beteiligungen durchlaufen eher diskontinuierliche Prozesse, wie zum Beispiel Krisen. Darüber hinaus liegt ein Kritikpunkt darin, dass die genaue Positionierung einer Beteiligung nicht möglich ist. Dies ist darin begründet, dass die Länge der Abschnitte nicht determiniert ist. [14]

1.3 Rechtliche Rahmenbedingungen

Beteiligungen können sowohl an Personen- als auch an Kapitalgesellschaften gehalten werden. Jedoch herrscht in der Praxis eine Dominanz der Kapitalgesellschaften. Dies begründet sich dadurch, dass Personengesellschaften im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften keine umfassende Haftungsbeschränkung beinhalten und sich darüber hinaus nicht zu einer umfassenden Fremdgeschäftsführung eignen. Allerdings stellt dies eine Voraussetzung der Dezentralisierung dar. [15] Vor allem die Unterscheidung zwischen einer stillen und einer offenen Beteiligung sind in der Praxis ausschlaggebend, da diese erhebliche Unterschiede aufweisen. [16] Die offene Beteiligung, welche auch als echte Beteiligung bezeichnet wird, liegt dann vor, wenn ein Geldgeber in Form einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Beteiligungsgesellschaft Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt oder aber übernimmt. Die Arten der Anteile sind stark abhängig von der Unternehmensform. So werden beispielsweise bei einer GmbH Anteile am Stammkapital und bei einer Aktiengesellschaft Anteile des Grundkapitals erworben. Dieses Kapital, welches außerhalb eines organisierten Marktes in ein Unternehmen investiert wird, bezeichnet man als Beteiligungskapital. Durch diesen Erwerb oder die Übernahme erlangt ein Investor sämtliche Rechte und Pflichten und tritt im Zusammenhang auch als Gesellschafter auf. Die jeweiligen Rechte und Pflichten und die Gewinnbeteiligung werden in einem Gesellschaftervertrag festgehalten. Der Erwerb mittels einer offenen Beteiligung ist für Außenstehende sichtbar und wird ebenso im Handelsregister erfasst. [17] Die stille Beteiligung im Gegenzug bezeichnet eine stille Gesellschaft. Diese Form der Unternehmensbeteiligung besteht nur mittelbar, das heißt der stille Gesellschafter wird kein Mitglied der Außengesellschaft, sondern ist nur aufgrund von internen Absprachen wirtschaftlich an einem Unternehmen beteiligt. Häufig wird in diesem Fall von einer reinen Innengesellschaft gesprochen, da der Kapitalgeber nach außen hin nicht in Erscheinung tritt und damit im Hintergrund bleibt. Diese Art der Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters erfolgt so, dass diese in das Vermögen des Geschäftsinhabers übergeht. Ein stiller Gesellschafter ist zwingend am Gewinn des Handelsgeschäftes zu beteiligen. [18]

Abbildung 3 Offene und stille Beteiligung [19]

Die Graphik gibt die entscheidenden Unterscheidungen der beiden Beteiligungsformen noch einmal in übersichtlicher Weise wider.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen umfassen ebenfalls die Rechte und Pflichten, welche Gesellschafter innehaben. Die Rechte von Gesellschaftern umfassen vorrangig die Verwaltungsrechte und die Vermögensrechte. Die Verwaltungsrechte beinhalten „die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft“ [20] und die Vermögensrechte „die sich unter anderem auf die Dividende sowie den Anteil am Liquidationserlös beziehen“. [21] Grundsätzlich ist das Ausmaß der Rechte eines Gesellschafters aber sehr stark von der Unternehmensform abhängig. Die Pflichten von Gesellschaftern umfassen vor allem die Hauptflicht der Leistung der Einlage. Dabei hängt der Umfang dieser Leistung und dessen Gebote sowie Verbote auch in diesem Fall sehr stark von der Unternehmensform ab, und ist stets einer Einzelbetrachtung zu unterziehen. [22]

1.4 Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Beteiligungscontrolling eine wichtige Größe in Unternehmen ist und immer mehr an Bedeutung gewinnt. Die unterschiedlichen Formen machen es möglich, dass ein Gesellschafter sowohl offen als auch verdeckt als Investor agieren kann. Bedingt durch die Vielzahl an gesetzlichen und rechtlichen Bestimmungen ist es allerdings notwendig, dass jede Unternehmensbewertung individuell und aufwendig analysiert werden muss. Dadurch entstehen hohe Aufwands- und auch Personalkosten, welche durch Fehlkalkulationen häufig zu Verlusten innerhalb einer Unternehmung oder Person führen können. Da jede Unternehmensform unterschiedliche Regelungen beinhaltet, müssen sich Gesellschafter über jegliche Anforderungen und Gefahren im Vorhinein im Klaren sein. Der Beteiligungslebenszyklus ermöglicht es, einen Überblick über den Ablauf einer Beteiligung zu erlangen und zeigt ebenso auf, welche Probleme auftreten können. Insgesamt stellt das Beteiligungscontrolling einen komplexen und vielschichtigen Bereich dar, welcher vor allem die Bestimmung von Erfolgs- und Risikopotenzialen notwendig macht.

 

1.5 Quellenverzeichnis

  • [1] Vgl. Burger, A./Ulbrich, P./Ahlemeyer, N. (2010) S. 1.
  • Paul, J. (2014) S. 1.
  • [2] Vgl. Paul, J. (2014) S. 1.
  • [3] Vgl. Burger, A./Ulbrich, P./Ahlemeyer, N. (2010) S. 5.
  • [4] Vgl. Burger, A./Ulbrich, P./Ahlemeyer, N. (2010) S. 7.
  • [5] Vgl. Burger, A./Ulbrich, P./Ahlemeyer, N. (2010) S. 7.
  • [6] Vgl. Paul, J. (2014) S. 3.
  • [7] Vgl. Borchers, S. (2006) S. 238.
  • [8] Vgl. Littkemann, J. (2011) S. 146.
  • [9] Vgl. Burger, A./Ulbrich, P./Ahlemeyer, N. (2010) S. 9.
  • [10 ]Vgl. Ebd.
  • [11] Vgl. Ebd.
  • [12] Vgl. Burger, A./Ulbrich, P./Ahlemeyer, N. (2010) S.10.
  • [13] Vgl. Burger, A./Ulbrich, P./Ahlemeyer, N. (2010) S.10.
  • [14] Vgl. Burger, A./Ulbrich, P./Ahlemyer, N. (2010) S. 11.

1.6 Literaturverzeichnis

  • Borchers, Stefan (2006): Beteiligungscontrolling – Ein Überblick: Leverkusen: Springer Verlag.
  • Burger, Anton / Ulbrich, Philipp / Ahlemeyer, Niels (2010): Beteiligungscontrolling, 2. Auflage, München: Oldenbourg Wissenschaftsverlag GmbH.
  • Littkemann, Jörn (2011): Leseliste Top 5: Beteiligungscontrolling, in: Controlling & Management, Heft 3.
  • Paul, Joachim (2014): Beteiligungscontrolling und Konzerncontrolling, Wiesbaden: Springer Gabler.
  • Internetquelle
  • o.A.: „Offene Beteiligung“, unter: https://www.investoren-beteiligung.de/formen-der-beteiligung/offene-beteiligung/ [abgerufen am 08.12.2017].
  • IVA Rechtsanwalts Aktiengesellschaft: „Stille Beteiligungen“, unter: anlegerschutz.ag/de/infos/unternehmensbeteiligungen/stille-beteiligungen/ [abgerufen am 08.12.2017].

Verfasser: Anna Röllgen