Abschreibungen

1. Begriff und Aufgaben der Abschreibung

Abschreibungen erfassen den Wertverzehr des Vermögens und bilden diesen im Zeitablauf durch eine Abfolge von Abschreibungsquoten über die Nutzungsdauer nach. Der Wertverzehr kann verbrauchsbedingte (z.B. technischer Verschleiß), wirtschaftlich bedingte (z.B. technischer Fortschritt) und zeitlich bedingte (z.B. ruhender Verschleiß, Fristablauf) Ursachen haben.[1] Weiterhin kann eine Wertminderung durch Katastrophen (z.B. Brand) bedingt sein. Ein gleichzeitiges Auftreten verschiedener Ursachen ist möglich.[2]

2. Bestimmungsgrößen von Abschreibungen

Die planmäßige periodische Abschreibungshöhe bei Gegenständen des Anlagevermögens wird durch die Abschreibungsausgangswert/-basis, den Liquidationserlös, die Nutzungsdauer und der Wahl des Abschreibungsverfahrens bestimmt.[3]

3. Abschreibungsmethoden

Da eine exakte Ermittlung des Wertverzehrs nicht möglich ist, liegt die Aufgabe der Abschreibungsmethode darin, eine allgemeine Tendenz der Entwertungherauszuarbeiten.[4]

Die Abschreibungsmethode kann in der Kostenrechnung frei gewählt werden. Für eine genaue Kostenrechnung ist es notwendig, die Verschleißursachen des Anlagegutes genau zu kennen[5]und ein Abschreibungsverfahren zu wählen, welches den betriebsnotwendigen Wertverzehr[6] jeder Periode möglichst genau erfasst.

Es existieren verschiedene Abschreibungsmethoden, die planmäßige (lineare, degressive, geometrisch-degressive, arithmetisch degressive, Kombination von linearer und degressiver und die progressive Abschreibung) und die außerplanmäßige Abschreibung, die der Erfassung des Wertverzehrs gerecht werden.

4. Theorie der Abschreibung

Wertminderungen sind in der Bilanztheorie in Form von Abschreibungen zu berücksichtigen. Die statische Bilanztheorie beruht auf der jährlichen Vermögenswertermittlung.[7]

Abschreibungen können demnach als ein Mittel zur Wertangleichung der Vermögensgegenstände verstanden werden. Im Gegensatz zur statischen Bilanztheorie beruht die dynamische Bilanztheorie auf einer periodengerechten Erfolgsermittlung.[8] Abschreibungen haben die Aufgabe, Ausgaben für Investitionen auf die einzelnen Rechnungsperioden als Aufwand zu verteilen.

Eine wesentliche Aufgabe von Abschreibungen im Hinblick auf das Unternehmensziel ist die Erhaltung der Vermögenssubstanz.[9] Insbesondere ist hierbei die Erhaltung der im Anlagevermögen ruhenden Leistungsfähigkeit[10] von Bedeutung, welche durch die Ersatzbeschaffung (Reinvestition verbrauchter Anlagen erreicht wird. Durch Einbeziehung der Abschreibungskosten in die Verkaufspreise der Erzeugnisse fließt Kapital zurück in das Unternehmen, welches zur Reinvestition genutzt werden kann.

5. Abschreibungen im Handelsrecht

Die handelsrechtliche Rechnungslegung dient in erster Linie der externen Rechenschaftslegung und Dokumentation. Rechtliche Vorschriften führen zu einem Ausgleich unterschiedlicher Interessen von Anteilseignern, Gläubigern, Öffentlichkeit und Management.

Objektivität und Nachprüfbarkeit stehen im Vordergrund.[11]

Das Handelsrecht differenziert zwischen planmäßigen Abschreibungen auf den Wertverzehr am abnutzbaren Anlagevermögen und außerplanmäßigen

Abschreibungen durch Wertminderung am Anlage- oder Umlaufvermögen.

6. Abschreibungen im Steuerrecht

Primäres Ziel des Steuerrechts ist die Ermittlung eines möglichst den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Gewinns für Zwecke der Besteuerung. Im Vergleich zum Handelsrecht bestehen zusätzliche und strengere Vorschriften, die Bewertungswahlrechte und -methoden einschränken. Durch Ausnutzung von Wahlrechten kann das steuerpflichtige Unternehmen den Gewinn in quantitativer und zeitlicher Hinsicht entsprechend seinen Zielen anpassen und seine Steuerzahlungen beeinflussen.[12]

7. Abschreibungen in der Kostenrechnung

Handels- und steuerrechtliche Abschreibungen werden durch Bilanzpolitik beeinflusst.

Sie sind weiterhin abhängig von Bewertungsvorschriften und Ausnutzung von Bewertungsfreiheiten.[13]

Die handels- und steuerlichen Abschreibungen entsprechen deshalb meistens nicht dem tatsächlichen Wertverzehr. Da Handels- und Steuerrecht von Anschaffungskosten und Herstellungskosten als Abschreibungsausgangswert ausgehen, kann nur eine nominale Kapitalerhaltung erzielt werden.[14]

Die Kostenrechnung richtet sich ausschließlich nach internen Erfordernissen und unterliegt keinen gesetzlichen Bestimmungen. Sie stellt der Unternehmensführung Informationen für die Entscheidungsfindung, Steuerung und Kontrolle bereit.[15]Ziel ist eine möglichst verursachungsgerechte Kostenerfassung, die z.B. zur Absatzpreisgestaltung und Produktionsprogrammplanung notwendig ist.

Durch die planmäßige Abschreibung der Kostenrechnung (kalkulatorische Abschreibung) wird eine substanzielle Kapitalerhaltung erreicht, da diese vom tatsächlichenWertverzehr und Wiederbeschaffungskosten des Anlagevermögens ausgehen.[16]

Durch Einbeziehung kalkulatorischer Abschreibungen in die Verkaufspreise fließen diejenigen Mittel über die Umsatzerlöse zurück in das Unternehmen, die dazu ausreichen, am Ende der Nutzungsdauer ein gleichwertiges Wirtschaftsgut wiederzubeschaffen.[17]

Die Klassifizierung in planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen findet im internen Rechnungswesen keine Anwendung. Unvorhersehbare Wertminderungen, z.B. durch Katastrophenverschleiß, werden als kalkulatorische Wagniskosten verrechnet.

8. Quellenverzeichnis

  • [1] Vgl. Schweitzer, M./ Küpper, U (1998), S. 112-114; Albach (1967), S. 57-58
  • [2] Vgl. Wöhe, G. (1997), S. 115-116
  • [3] Vgl. Federmann, R.(2000), S. 364
  • [4] Vgl. Kosiol, E. (1942), S. 52
  • [5] Vgl. Jung, H. (1997), S. 1074
  • [6] Vgl. Kosiol, E.(1942), S. 33
  • [7] Vgl. Moxter, A. (1984), S. 5; Simon (1910), S. 289-325
  • [8] Vgl. Schmalenbach, E. (1962), S. 44, 48-52
  • [9] Vgl. Wöhe, G. (1997), S. 423-424, 584
  • [10] Vgl. Kosiol, E. (1942), S. 33
  • [11] Vgl. Federmann, R. (2000), S. 46-51
  • [12] Vgl. Federmann, R. (2000), S. 51-54
  • [13] Vgl. Wöhe, G. (1997), S. 721/Kosiol, E. (1942), S. 10
  • [14] Vgl. Jung, H. (1997), S. 1007;Wöhe, G. (1997), S. 423-424
  • [15] Vgl. Coenenberg, A. G.(1999), S. 61
  • [16] Vgl. Jung, H. (1997), S. 1007
  • [17] Vgl. Haberstock, L. (1998), S. 88

9. Literaturverzeichnis

  • Coenenberg, Adolf Gerhard (1999): Kostenrechnung und Kostenanalyse, 4. Auflage,Verlag Moderne Industrie, Landsberg/Lech
  • Federmann, Rudolf (2000): Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht, 11. Auflage,Erich Schmidt Verlag, Berlin
  • Haberstock, Lothar (1998): Kostenrechnung I, 10. Auflage, Erich Schmidt Verlag, Berlin
  • Jung, Hans (1997): Betriebswirtschaftslehre, 3. Auflage, R. Oldenbourg Verlag, München/Wien
  • Kloock, Josef; Sieben, Günther; Schildbach, Thomas (1999): Kosten- und Leistungsrechnung,8. Auflage, Werner-Verlag, Düsseldorf
  • Kosiol, Erich (1942): Anlagenrechnung und Abschreibungen, Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler, Wiesbaden
  • Moxter, Adolf (1984): Bilanzlehre, Band I: Einführung in die Bilanztheorie, 3.Auflage, Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler, Wiesbaden
  • Schmalenbach, Eugen (1962): Dynamische Bilanz, 13. Auflage, Westdeutscher Verlag, Köln/Opladen
  • Schweitzer, Marcell; Küpper, Ulrich (1998): Systeme der Kosten- und Erlösrechnung, 7. Auflage, Verlag Franz Vahlen, München
  • Wöhe, Günter (1997): Bilanzierung und Bilanzpolitik, 9. Auflage, Verlag Franz Vahlen, München

Verfasser: Janna Bode